SATZUNG

des Heimat- und Geschichtsvereins Dietzenbach e.V.

Erstmals gefaßt am 1.7.1963, geändert am 8.03.1981 und am 7.3.1999, letztmalig am 16.03.2008

 

 

 

§1

Name, Sitz und Zweck

Der Verein führt den Namen ‘Heimat- und Geschichtsverein Dietzenbach e.V.’, im folgenden HGVD genannt. Er hat seinen Sitz in Dietzenbach, Kreis Offenbach am Main. Der Verein soll in das  Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach eingetragen werden.

 

Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluß von Per­sonen, die gewillt sind, die geschichtliche Tradition der Stadt zu pflegen und die kulturelle Bedeutung unserer Stadt zu fördern sowie das Heimatbewußtsein der Einwoh­nerschaft zu stärken.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn und führt an die Vereinsmitglieder weder Gewinnanteile noch Zuwen­dungen aus Vereinsmitteln ab. Alle sich ergebenden Über­schüsse sind ausschließlich für solche Zwecke zu verwen­den, wie sie in der Vereinssatzung festgelegt sind.

§2

Aufgaben

Der HGVD erstrebt die Verschönerung des Stadtbildes. Er sorgt für den Erhalt und die Weiterentwicklung des Dietzenbacher Heimatmuseums.

 

Er bemüht sich um die Förderung des Heimatgedankens, will bewußt das Althergebrachte ehren, aber auch dem Neuen aufgeschlossen gegenüberstehen.

 

Der HGVD unterstützt Veranstaltungen des kulturellen Lebens, die geeignet sind, das An­sehen der Gemeinde zu heben und ihr im Kreise der hes­sischen Gemeinden eine geachtete Stellung zu schaffen.

§3

Mitgliedschaft

I.  Ordentliche Mitglieder können werden:

a) alle natürlichen Personen

b) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts

c) alle Personenvereinigungen, wenn sie bereit sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu unterstützen.

 

II. Mitglieder und Förderer des Vereins sowie sonstige Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nehmen sie die Mitgliedschaft an, haben sie volles Stimmrecht, sind jedoch beitragsfrei.

 

Über alle Mitgliederaufnahmen entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet:

a)  durch Tod

b) durch schriftliche Aufkündigung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres

c) durch Ausschluß wegen Vernachlässigung der Mitgliedspflichten oder Schädigung der satzungsgemäßen Zwec­ke. Der Ausschluß wird vom Vorstand ausgesprochen und ist schriftlich dem/der Betroffenen mitzuteilen.  Er be­darf der Form eines eingeschriebenen Briefes mit Rückschein. Innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Ausschlußbescheides hat der/die Betroffene das Recht, dagegen Einspruch zu erheben. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Mit dem Austritt oder Ausschluß erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflich­ten.

 

§4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemein­nützigen Bestrebungen zu unterstützen, mit sachdienlichen Auskünften zu dienen und zu helfen und satzungsgemäß die Beiträge pünktlich zu zahlen.

 

Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.

 

Der Jahresbeitrag ist im 1. Quartal zu entrichten.

§5

Organe des Vereins

Organe des HGVD sind:

 

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

 

§6

Vorstand

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Rechner und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Für die Geschäftsführung im Sinne von §27 BGB können noch mehrere Beisitzer gewählt werden.

 

Der Vorstand ist ermächtigt, für einzelne Aufgabengebiete seiner Geschäftsführung Ausschüsse zu bilden. Er kann sachverständige Personen beratend hinzuziehen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren durch die Jahresmitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen durch Handaufheben. Auf Antrag muß schriftlich und geheim abgestimmt werden.

 

Stehen mehrere Kandidaten für ein Amt zur Wahl, dann ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

 

Die Jahresmitgliederversammlung kann einen ehemaligen Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Er hat Sitz und Stimmrecht im Vorstand.

 

§7

Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, und zwar nach Ablauf des Geschäftsjahres, einberufen.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzu­finden, wenn mindestens 2O% der Mitglieder sie schriftlich beantragen.

 

Die Einberufung zur Mitgliederversammlung  geschieht durch einfachen Brief an die letzt bekannte Anschrift der Mitglieder unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und  der Bekanntgabe der Tagesordnung. Weitere Anträge dazu können von Mitgliedern schriftlich vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.

 

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Eine Vertretung mit schriftlicher Vollmacht ist zu­lässig.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entschei­det der Vorsitzende.

Über die Versammlungsvorgänge ist eine Niederschrift an­zufertigen.

 

§8

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Die Jahresrechnung wird durch drei Mitglieder, die als Rechnungsprüfer bestellt werden, geprüft. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Bei jeder Mitgliederversammlung wird ein neues Mitglied als Rechnungsprüfer bestellt, wobei das Mitglied (Rechnungsprüfer) mit der längsten Amtszeit ausscheidet.

 

§9

Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung - auch des Vereinszwecks - bedarf  einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden einer Mitgliederversammlung

§10

Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des HGVD kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung entschieden werden, bei der mehr als 50% der Mitglieder anwesend sein müssen. Kommt dies nicht zustande, kann ein zweites Mal eingeladen werden wobei dann die anwesenden Mitglieder (ohne Mindestbeschränkung) entscheiden.

 

 Nach Auflösung des Vereins fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Stadt Dietzenbach mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Kunst und Kultur in Dietzenbach zu verwenden.

 

Zur Auflösung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

 

Bei der Auflösung des Vereins, ebenso beim Ausscheiden von Mitgliedern, dürfen Zahlungen oder sonstige Zuwen­dungen an Mitglieder nicht geleistet werden, es sei denn zur Erfüllung von bestehenden Verbindlichkeiten.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 16. März 2008 beschlossen und trat am gleichen Tage in Kraft.

 

Dietzenbach, im März 2008

 

Textfeld: Anzeige im PDF-Format