SATZUNG
des Heimat- und
Geschichtsvereins Dietzenbach e.V.
Erstmals gefaßt am 1.7.1963,
geändert am 8.03.1981 und am 7.3.1999, letztmalig am 16.03.2008
§1
Name, Sitz und
Zweck
Der Verein führt den Namen
‘Heimat- und Geschichtsverein Dietzenbach e.V.’, im folgenden HGVD genannt. Er
hat seinen Sitz in Dietzenbach, Kreis Offenbach am Main. Der Verein soll in
das Vereinsregister beim Amtsgericht
Offenbach eingetragen werden.
Der Verein ist ein
freiwilliger Zusammenschluß von Personen, die gewillt sind, die geschichtliche
Tradition der Stadt zu pflegen und die kulturelle Bedeutung unserer Stadt zu
fördern sowie das Heimatbewußtsein der Einwohnerschaft zu stärken.
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn
und führt an die Vereinsmitglieder weder Gewinnanteile noch Zuwendungen aus
Vereinsmitteln ab. Alle sich ergebenden Überschüsse sind ausschließlich für
solche Zwecke zu verwenden, wie sie in der Vereinssatzung festgelegt sind.
§2
Aufgaben
Der HGVD erstrebt die
Verschönerung des Stadtbildes. Er sorgt für den Erhalt und die
Weiterentwicklung des Dietzenbacher Heimatmuseums.
Er bemüht sich um die
Förderung des Heimatgedankens, will bewußt das Althergebrachte ehren, aber auch
dem Neuen aufgeschlossen gegenüberstehen.
Der HGVD unterstützt
Veranstaltungen des kulturellen Lebens, die geeignet sind, das Ansehen der
Gemeinde zu heben und ihr im Kreise der hessischen Gemeinden eine geachtete
Stellung zu schaffen.
§3
Mitgliedschaft
I. Ordentliche Mitglieder können werden:
a) alle natürlichen Personen
b) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
c) alle Personenvereinigungen,
wenn sie bereit sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu unterstützen.
II. Mitglieder und Förderer des Vereins sowie
sonstige Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben,
können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Nehmen sie die Mitgliedschaft an, haben sie volles Stimmrecht, sind jedoch
beitragsfrei.
Über alle Mitgliederaufnahmen
entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch schriftliche Aufkündigung mit einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres
c) durch Ausschluß wegen Vernachlässigung der
Mitgliedspflichten oder Schädigung der satzungsgemäßen Zwecke. Der Ausschluß
wird vom Vorstand ausgesprochen und ist schriftlich dem/der Betroffenen
mitzuteilen. Er bedarf der Form eines
eingeschriebenen Briefes mit Rückschein. Innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung
des Ausschlußbescheides hat der/die Betroffene das Recht, dagegen Einspruch zu
erheben. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Mit dem
Austritt oder Ausschluß erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich
ergebenden Rechte und Pflichten.
§4
Rechte und
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in
seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen, mit sachdienlichen Auskünften
zu dienen und zu helfen und satzungsgemäß die Beiträge pünktlich zu zahlen.
Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der
Mitgliedsbeiträge fest.
Der Jahresbeitrag ist im 1. Quartal zu entrichten.
§5
Organe des
Vereins
Organe des HGVD sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§6
Vorstand
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem
1. und 2. Vorsitzenden, dem Rechner und dem Schriftführer. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Für
die Geschäftsführung im Sinne von §27 BGB können noch mehrere Beisitzer gewählt
werden.
Der
Vorstand ist ermächtigt, für einzelne Aufgabengebiete seiner Geschäftsführung
Ausschüsse zu bilden. Er kann sachverständige Personen beratend hinzuziehen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren durch die Jahresmitgliederversammlung
gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wahl
erfolgt in getrennten Wahlgängen durch Handaufheben. Auf Antrag muß schriftlich
und geheim abgestimmt werden.
Stehen
mehrere Kandidaten für ein Amt zur Wahl, dann ist derjenige gewählt, der die
meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Scheidet ein Vorstandsmitglied während
der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer
des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Die Jahresmitgliederversammlung kann
einen ehemaligen Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Er hat Sitz und
Stimmrecht im Vorstand.
§7
Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden
nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, und zwar nach Ablauf des
Geschäftsjahres, einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat
stattzufinden, wenn mindestens 2O% der Mitglieder sie schriftlich beantragen.
Die Einberufung zur Mitgliederversammlung geschieht durch einfachen Brief an die letzt
bekannte Anschrift der Mitglieder unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2
Wochen und der Bekanntgabe der
Tagesordnung. Weitere Anträge dazu können von Mitgliedern schriftlich vor der
Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Eine Vertretung
mit schriftlicher Vollmacht ist zulässig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Über die Versammlungsvorgänge ist eine Niederschrift
anzufertigen.
§8
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Jahresrechnung wird durch drei Mitglieder, die
als Rechnungsprüfer bestellt werden, geprüft. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung
zur Kenntnis zu bringen. Bei jeder Mitgliederversammlung wird ein neues
Mitglied als Rechnungsprüfer bestellt, wobei das Mitglied (Rechnungsprüfer) mit
der längsten Amtszeit ausscheidet.
§9
Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung - auch des Vereinszwecks -
bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln
der Anwesenden einer Mitgliederversammlung
§10
Auflösung des
Vereins
Über die
Auflösung des HGVD kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen
Mitgliederversammlung entschieden werden, bei der mehr als 50% der Mitglieder anwesend
sein müssen. Kommt dies nicht zustande, kann ein zweites Mal eingeladen werden
wobei dann die anwesenden Mitglieder (ohne Mindestbeschränkung) entscheiden.
Nach Auflösung des Vereins fällt das nach
Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Stadt Dietzenbach
mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Kunst und Kultur
in Dietzenbach zu verwenden.
Zur Auflösung bedarf es
einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
Bei der Auflösung des
Vereins, ebenso beim Ausscheiden von Mitgliedern, dürfen Zahlungen oder
sonstige Zuwendungen an Mitglieder nicht geleistet werden, es sei denn zur
Erfüllung von bestehenden Verbindlichkeiten.
Die vorstehende Satzung
wurde auf der Mitgliederversammlung vom 16. März 2008 beschlossen und trat am
gleichen Tage in Kraft.
Dietzenbach, im März 2008